Willkommen bei RK Technology

Verkaufsbedingungen

Weiter unten finden Sie unsere Verkaufsbedingungen als Teil unserer AGB zusammen mit den Einkaufsbedingungen.

00

Millimeter

Form- & Lagetoleranz bearbeiteter Schweißteile

00

Millimeter

Rundlaufgenauigkeit bei Walzen

00+

Zeichnungen

Von Kunden erhalten, kalkuliert und umgesetzt

00+

Jahre

Erfahrung in Maschinenbau & Stahlkonstruktion

Unser Ziel

Von der Planung bis zur finalen Umsetzung

Langfristige Kooperation und gemeinsames Wachstum sind für uns keine bloßen Worte, sondern Grundstein unseres Schaffens. RK Technology ist Ihr leistungsstarker Partner für anspruchsvolle Projekte im Sondermaschinenbau, im Stahlbau mit mechanischer Bearbeitung und in der industriellen Teilefertigung. Wir sind stolz auf unser außergewöhnlich breites Leistungsspektrum, von feinmechanischen Komponenten ab 0,1 Kilogramm bis hin zu komplexen Konstruktionen mit 32 Tonnen Gewicht. 

Durch strukturierte Prozesse, moderne Fertigungsstandards und eine durchgehend vertikal integrierte Firmenstruktur  realisieren wir Projekte effizient, skalierbar und terminsicher, entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Unser Anspruch ist es, technische Exzellenz mit unternehmerischer Dynamik zu verbinden. So entstehen Lösungen, die unseren Kunden messbare Markterfolge sichern und ermöglichen. 

Michael Roszyk

Geschäftsführer

What We Offer

Our Services

Our History

Company history, present and the future

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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma RK Technology GmbH (AGB)

I. Allgemeines 

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen, sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. 
  2. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung- mit der Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. 
  3. Der Lieferer behält sich an Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglichgemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abänderungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung. Kosten der Verpackung werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in unserer Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung mit uns zulässig.
  4. Sofern sich auf der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) netto innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 
  6. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind
  7. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinspreis zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  2. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und wir trotz der nach Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – einerlei, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – zum Beispiel Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit nach unserem Ermessen angemessen zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.

IV. Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 
  3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  4. Von unseren europäischen und außereuropäischen Fertigungspartnern liefern wir entsprechend der schriftlichen Auftragsbestätigung DAP gem. Incoterms 2020

V. Annahmeverzug des Bestellers

  1. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaige Mehraufwendungen zu verlangen.
  2. Im Fall des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zulässigen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes/Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor. 
  2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 
  4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

VIII. Mängelgewährleistung

  1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 
  2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 
  3. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. 
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 
  5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX. 2. dieser Bedingungen. 
  6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. 
  7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

IX. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

  1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX. 2. 
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur 
  3. bei Vorsatz, 
  4. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, 
  5. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, 
  6. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, 
  7. im Rahmen einer Garantiezusage, 
  8. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 
  9. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. Verjährung 

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX. 2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
  3. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Unser Team

Bild: Das Bild zeigt Firmengründer Michael Roszyk. Michael ist ein Mann ca. Mitte fünfzig, mit Brille, Bart, grauen Haaren und einem freundlich lächelnden Gesicht.

Michael Roszyk

Geschäftsführer
Bild: Das Bild zeigt Projektleiter Julian Schaufler. Julian ist ein junger Mann mit braunen Haaren, braunen Augen und einem dunklen Bart, im Polohemd, der auf dem Bild freundlich lächelt.

Julian Schaufler

Projektleitung
Bild: Das Bild zeigt Backoffice-Managerin Andrea Roszyk. Sie ist etwa Mitte Fünfzig, trägt eine grüne Bluse und hat graue Haare.

Andrea Roszyk

Backoffice
Bild: Das Bild zeigt Marketing-Managerin Vanessa Probst. Sie ist eine junge Frau mit langen, roten Haaren und trägt ein weißes Hemd.

Vanessa Probst

Marketing & Kommunikation

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